Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Griechen

In Griechenland können Ehegatten, Kinder und Eltern aus Drittstaaten aufgrund ihrer familiären Beziehung zu einem Griechen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige beantragen. 

Beim Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern eines Griechen wird zwischen der „Aufenthaltskarte“ und der „Daueraufenthaltskarte“ unterschieden.

I. Welchen Voraussetzungen unterliegt die Ausstellung der Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von Griechen?

Die Aufenthaltskarte wird Familienangehörigen mit einem Einreisevisum nach Griechenland oder mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland gewährt, vorausgesetzt, dass sie ihren festen Aufenthaltsort in Griechenland haben.

Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2015 werden diese Aufenthaltsrechte mittlerweile auch bei Ehegatten, die im Besitz einer „besonderen Identitätskarte für Personen griechischer Herkunft“ waren, sowie bei drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern mit internationalem Schutzstatus oder bei Familienmitgliedern, die internationalen Schutz beantragt haben, anerkannt. Allerdings unterliegt die Gewährung der Aufenthaltskarte hier der Voraussetzung, dass der bisherige feste Aufenthalt in Griechenland mindestens ein Jahr vor dem Entstehen des Familienverhältnisses begonnen hat.

Die Ausstellung der Aufenthaltskarte wird verweigert, wenn Gründe vorliegen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit schließen lassen. Generalpräventive Einschätzungen sind jedoch nicht erlaubt. Auch vorherige strafrechtliche Verurteilungen stellen als solche keinen Grund dar, um einen Aufenthaltsantrag abzulehnen.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise oder innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung gestellt werden.

Die Aufenthaltskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Vorübergehende Abwesenheiten bis zu sechs Monaten im Jahr oder längere Abwesenheiten insbesondere für die Erfüllung der militärischen Pflicht oder Abwesenheiten von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen (etwa wegen schwerer Erkrankung) beeinträchtigen das Aufenthaltsrecht nicht.

Die Aufenthaltskarte gewährt ihrem Besitzer ein Recht auf nichtselbstständige Arbeit, auf das Erbringen von Dienstleistungen und Arbeit sowie auf berufliche Tätigkeit.

II. Welchen Voraussetzungen unterliegt die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte für Familienmitglieder von Griechen?

Familienmitglieder von Griechen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland von mindestens fünf ununterbrochenen Jahren haben ein Recht auf Daueraufenthalt. Dieses Recht bleibt auch dann erhalten, wenn der bisherige Aufenthaltstitel abgelaufen, eine Zeit von über zwei Jahren jedoch nicht verstrichen ist.

Die Daueraufenthaltskarte gilt für die Dauer von zehn Jahren und wird jedesmal von Amts wegen für weitere zehn Jahre verlängert.

Der Ausstellung der besagten Aufenthaltskarte können lediglich Gründe der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Nach der Erteilung des Aufenthaltstitels wird das Aufenthaltsrecht aberkannt, wenn der Interessent Griechenland für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlässt.

Durch die Daueraufenthaltskarte bekommen die Familienangehörigen Zugang zur nichtselbstständigen Arbeit, zu Dienstleistungen und Arbeit sowie zu einer beruflichen Tätigkeit.

III. Aus welchen Gründen kann die Aufenthaltskarte in Griechenland widerrufen werden?

Der Widerruf einer bereits ausgestellten Aufenthaltskarte erfolgt besonders aus folgenden Gründen:

  1. bei Erteilung von unwahren oder irreführenden Informationen;
  2. beim Vorlegen von gefälschten Dokumenten;
  3. bei Begehung von Betrug, wie etwa im Falle einer Scheinehe;
  4. beim Entstehen eines Familienverhältnisses, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen und somit die Aufenthalts- bzw. die Daueraufenthaltskarte zu erhalten.

In den ersten drei Fällen muss der Grund aus einem amtlichen Dokument einer griechischen Behörde oder aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil bzw. aus einem rechtskräftigen Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens hervorgehen.

Im vierten Fall ist etwa von einer Ehe, einer Adoption oder einer Vaterschaftsanerkennung die Rede. Das Entstehen eines Familienverhältnisses zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften wird namentlich dann angenommen, wenn die Familienangehörigen nicht zusammenleben oder wenn keine Kommunikationsmöglichkeit besteht oder wenn der Ehegatte die persönlichen Daten des anderen Ehegatten nicht kennt.

IV. Persönliches Aufenthaltsrecht nach Beendigung des Familienverhältnisses

In bestimmten Fällen kann das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von Griechen aufrechterhalten werden, auch wenn das Familienverhältnis zu dem Griechen beendet wird. In diesem Fall erhält der Familienangehörige den sogenannten „persönlichen Aufenthaltstitel“. 

So bleibt die Aufenthaltserlaubnis im Fall des Todes des Griechen unberührt, wenn die Familienangehörigen ihren Aufenthalt in Griechenland mindestens für die Dauer eines Jahres vor dem Tod verbracht hatten.

Zudem verliert der Drittstaatsangehörige seine Aufenthaltskarte wegen Scheidung nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre vor dem Einreichen der Scheidungsklage gedauert hat und die Ehegatten ein Jahr lang in Griechenland gelebt haben.

Auch wenn aber die eben genannte Voraussetzung der Mindestdauer der Scheidung nicht gegeben ist, kann der Drittstaatsangehörige seine Aufenthaltskarte behalten, wenn er – während der Ehe–ein Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist. Dasselbe gilt, wenn die Personensorge für das minderjährige Kind auf ihn übertragen wird oder wenn er sein Umgangsrecht zu dem Kind in Griechenland ausübt.

Allerdings steht Drittstaatsangehörigen ein solcher Anspruch auf ein persönliches Aufenthaltsrecht zu, wenn sie ein Arbeitsverhältnis oder eine berufliche Tätigkeit nachweisen können oder wenn sie über hinreichende Mittel verfügen und die Krankenversicherung in Griechenland aus eigenen Quellen finanzieren können. Hier wird das Anliegen des Gesetzgebers ersichtlich, das griechische Sozialsystem nicht belasten zu wollen.

Drittstaatsangehörige Ehegatten von Griechen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Entstehen eines Familienverhältnisses zu einem Griechen waren, können nach Beendigung dieser familiären Beziehung die anfangs erhaltene Aufenthaltserlaubnis erneut bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Ehegatte nach dem Tod des Griechen oder nach Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe die besagten Voraussetzungen zum Erhalt der persönlichen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt.

Der Antrag auf Erteilung eines persönlichen Aufenthaltstitels muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Ereignisses gestellt werden.

Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre und kann jedesmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. 

Stand 16.10.2017. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.