Erbrecht Griechenland

Wie ist das Erbrecht in Griechenland geregelt?

Das Erbrecht in Griechenland befasst sich mit der Frage, was mit dem Vermögen des Verstorbenen geschieht und wer dieses mit welchem Anteil erhält.

Das Vermögen, zu dem sowohl die Rechte als auch die Pflichten des Erblassers gehören, geht mit dem Tod in der Regel nicht verloren. Liegt kein Testament vor, sind namentlich bestimmte Verwandte die erbberechtigten Personen, zumal der Gesetzgeber in Griechenland besonderen Wert auf den Schutz der Familie legt.

Der Erblasser hat jedoch die Freiheit zu entscheiden, ob er ein Testament hinterlassen möchte und wen er als seinen Erben einsetzt. Allerdings unterliegt seine Freiheit zwei Beschränkungen: Der Inhalt des Testaments darf nämlich nicht gegen das Pflichtteilsgebot und das Gesetz verstoßen.

Ein Testament kann geheim, öffentlich oder eigenhändig sein und muss vom Erblasser höchstpersönlich verfasst werden. Die Anfertigung durch einen Bevollmächtigten oder Vertreter ist dementsprechend ausgeschlossen.

Erblasser kann lediglich eine natürliche Person sein. Diese Eigenschaft wird auch der Leibesfrucht (dem Nasciturus) zuerkannt, wenn sie lebend zur Welt kommt. Auf der anderen Seite können als Erben sowohl natürliche als auch juristischen Personen auftreten. Hierbei muss die natürliche Person mindestens zum Zeitpunkt des Todes empfangen, während die juristische Person rechtmäßig gegründet sein.

Die beweglichen Sachen der Erbmasse gehen gleichzeitig mit dem Tod an den bzw. die Erben über. Dies gilt jedoch nicht für die Übereignung der unbeweglichen Sachen (etwa der Immobilien), welche mit der Eintragung der Erbschaftsannahme im Grundbuchamt stattfindet.

Wie ist die Erbfolge in Griechenland?

Das Erbrecht in Griechenland sieht drei Arten von Erbfolge vor:

  • die gewillkürte, wenn jemand durch Testament erbt;
  • die gesetzliche, wenn jemand durch Gesetz erbt, weil der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat; und 
  • die Zwangserbfolge, wenn jemand aufgrund seines Rechts auf Pflichtteil erbt.

Die ersten beiden Fälle können gleichzeitig vorkommen. Dies geschieht, wenn im Testament nur ein Teil des Vermögens behandelt worden ist und für den außen vor gebliebenen Teil die gesetzliche Erbfolge eintreten muss.

Wie lange beträgt die Frist zur Ablehnung der Erbschaft in Griechenland?

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt vier Monate. Wenn aber der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn der Erbe vom Eintritt des Erbfalles erfahren hat, als er noch im Ausland lebte, beträgt die Frist ein Jahr.

Sind Erbverträge im griechischem Erbrecht erlaubt?

Die letztwillige Verfügung eines Vermögens darf entweder durch Gesetz (gesetzliche Erbfolge, Zwangserbfolge) oder durch Testament (gewillkürte Erbfolge) erfolgen. Andere Möglichkeiten werden im Gesetz nicht vorgesehen.

Dementsprechend sind Erbverträge zwischen dritten Personen über das Schicksal des Nachlasses einer noch lebenden Person oder zwischen einer dritten Person und demjenigen, der über seinen Nachlass verfügen möchte, nichtig.

Zudem sind Verträge, die die letztwillige Dispositionsfreiheit einer Person einschränken (etwa ein Vertrag, mit dem jemand auf sein Recht verzichtet, ein Testament zu hinterlassen), nichtig.

Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es in Griechenland?

- Die Erbeinsetzung. Jemand kann durch Gesetz oder Testament als Erbe, also als Rechtsfolger des Verstorbenen, eingesetzt werden, der dadurch einen Teil bzw. den gesamten Nachlass erhält.

- Das Vermächtnis. Der Verstorbene kann einer dritten Person, ohne sie zum Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil durch Testament verschaffen. Dies geschieht oft durch den Erben, der im Rahmen des Testaments dazu verpflichtet wird, einen bestimmten Vermögensgegenstand (etwa einen Geldbetrag) dem Dritten (dem sogenannten Vermächtnisnehmer), nach Eintritt des Erbfalls, zu übergeben.

- Das Nachvermächtnis. Beim Nachvermächtnis ist der Vermächtnisnehmer nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis dazu verpflichtet, denselben Vermögensgegenstand, den er vom Erben erhalten hatte, einer dritten Person zu übergeben. Diese Verfügungsart gilt allerdings nur für gemeinnützige Zwecke oder für Blutsverwandte des ersten Vermächtnisnehmers in gerader Linie unbegrenzt oder in Seitenlinie bis in den dritten Grad.

- Die Nacherbschaft. Der Erblasser kann im Testament jemanden zu seinen Erben unter auflösender Bedingung oder für eine bestimmte Frist einsetzen, so dass sein Nachlass mit Eintritt der Bedingung oder mit Ablauf der Frist an jemand anders, den Nacherben, übergeht.

- Das Testament unter Auflage. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder den Nacherben zu einer Handlung oder zu einem Unterlassen verpflichten, ohne dass er hiermit dem Dritten einen Anspruch auf diese Verfügung verschafft.

- Die Schenkung von Todes wegen. Bei dieser Art von Schenkung wird zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten vereinbart, dass der Beschenkte bzw. seine Erben die geschenkte Sache nach dem Tod des Schenkenden erhalten. Die Vereinbarung unterliegt der Bedingung, dass der Schenkende vor oder gleichzeitig mit dem Beschenkten stirbt. Bis zum Eintritt dieser Bedingung kann der Beschenkte die geschenkte Sache nicht genießen. Der Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden.