Testament in Griechenland

Das Testament in Griechenland: eine Einführung

Das Testament in Griechenland stellt, genauso wie das Testament in Deutschland, eine Verfügung von Todes wegen dar. Laut § 1716 des griechischen BGB muss ein Testament persönlich vom Erblasser verfasst werden; andernfalls ist es nichtig.   

Die Errichtung eines Testaments in Griechenland muss ferner einer der im Gesetz abschließend genannten Verfügungsarten unterliegen. Das griechische Erbrecht unterscheidet hier zwischen den ordentlichen und den außerordentlichen Verfügungsarten des Testaments.

Zum ordentlichen Testament gehören das eigenhändige, das öffentliche und das geheime Testament. Zu den außerordentlichen Testamenten gehören Testamente, die auf einem Schiff, während eines Feldzugs oder im Zustand einer Isolation errichtet werden.    

Die Hinterlassung eines Testaments schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Testament nicht für ungültig (vollständig oder teilweise) erklärt wird. Das Recht auf Pflichtteil bleibt aber im Fall einer (gültigen) letztwilligen Verfügung unberührt.   

Wer kann ein Testament in Griechenland errichten?

Der griechische Gesetzgeber sieht nicht vor, wann eine Testierfähigkeit vorliegt, sondern wann diese nicht vorliegt. Dabei erwähnt er folgende Fälle: 

  1. Jugendliche, also Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind;
  2. Personen in gänzlicher gerichtlicher Beistandschaft;
  3. Personen in gerichtlicher Beistandschaft mit einem ausdrücklichen Testierverbot;
  4. Personen, die sich ihres Handelns zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung nicht voll bewusst sind;
  5. Personen, die zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung an einer den Willen beschränkenden psychischen bzw. geistigen Störung leiden.

Neben den oben genannten abschließenden Gründen fehlender Testierfähigkeit, die auf jede Testamentsart anzuwenden sind, gelten zusätzlich besondere Regelungen, die auf die jeweilige Art des Testaments bezogen sind und die an den entsprechenden Stellen unserer Internetseite bearbeitet werden. 

Welchen Inhalt kann ein Testament in Griechenland haben?   

Der Erblasser kann in seinem Testament jemanden als seinen Erben einsetzen oder auch enterben. Er kann ferner ein Vermächtnis oder Nachvermächtnis hinterlassen, sein Testament unter Auflage stellen, eine Nacherbschaft vorsehen oder eine Schenkung von Todes wegen gründen. 

Mehr Informationen über die Verfügungen von Todes wegen finden Sie auf der Seite „Erbrecht Griechenland“.   

Wann kann ein Testament in Griechenland widerrufen werden?

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann auf zwei Arten geschehen.  

Zunächst kann ein Testament durch eine entsprechende Erklärung des Erblassers im Rahmen eines neuen Testaments widerrufen werden. Wird später auch das zweite Testament (und somit die beinhaltende Widerrufserklärung über das erste Testament) widerrufen, gilt das erste Testament rückwirkend als wirksam – also so, als sei es niemals widerrufen worden.     

Ein Testament kann aber auch durch eine widerrufliche Erklärung des Erblassers beim Notar widerrufen werden. Für die notarielle Beurkundung dieser Erklärung ist die Anwesenheit von drei Zeugen obligatorisch. Die Erklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt auf dieselbe Weise widerrufen werden. Allerdings wird dann das Testament rückwirkend als wirksam gelten, als hätte es also den ersten Widerruf nicht gegeben. 

Die vorgenannten Widerrufsarten gelten für alle Testamente. Neben den generellen Vorschriften gelten jedoch – je nach Testamentsart– besondere Regelungen: siehe hierzu die entsprechenden Stellen unserer Internetseite. 

Wie ist der letzte Wille des Erblassers nach griechischem Recht auszulegen?   

Beim Testament muss zunächst die Person, die als Erbe eingesetzt wird, bestimmbar sein. 

Wenn die Beschreibung des Erben im Testament auf mehrere Personen zutrifft und nicht festgestellt werden kann, welche Person der Erblasser gemeint hat, teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen auf. 

Ferner ist ein Testament in Form von „ich hinterlasse mein Vermögen meinen gesetzlichen Erben“ oder „meinen Verwandten“ nicht nichtig, sondern wird nach griechischem Erbrecht so ausgelegt, dass diejenigen Verwandten die Erbschaft antreten, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben. 

Ein Testament, mit dem das Vermögen generell an die Armen vererbt wird, ist ebenso nicht ohne weiteres nichtig. Denn im Zweifelsfall wird als Erbe das Armenhaus der Gemeinde oder des Gemeindeteils des letzten Aufenthaltsortes des Erblassers eingesetzt. Existiert ein solches Armenhaus nicht, kommt eine Institution ehrenamtlicher Arbeit in Betracht. Wenn es auch diese nicht gibt, erbt die öffentliche Kasse der Gemeinde oder des Gemeindeteils, damit das Vermögen an die Armen verteilt werden kann.    

Ist beim Testament ein Verwandter in absteigender Linie als Erbe eingesetzt und wird dieser von der Erbschaft ausgeschlossen (etwa wegen Erbverzichts oder wegen seines Todes), treten im Zweifelsfall seine Verwandten in absteigender Linie an seine Stelle als Erben, vorausgesetzt, dass diese im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben würden. 

Wann ist ein Testament in Griechenland unwirksam? Wann ist ein Testament in Griechenland anfechtbar?

Nach griechischem Erbrecht wird bei der Unwirksamkeit eines Testaments zwischen folgenden zwei Gründen unterschieden: den Nichtigkeitsgründen und den Nichtigkeitserklärungsgründen. 

I. Die Nichtigkeit eines Testaments in Griechenland

Zum einen gibt es Gründe, die zur sofortigen Nichtigkeit des Testaments führen. Das bedeutet, dass ein Testament in diesem Fall nichtig ist, ohne dass ein entsprechender Gerichtsbeschluss ergehen muss. Lediglich wenn jemand die Nichtigkeit des Testaments anzweifelt, muss die Nichtigkeitsklage eingereicht werden. 

Folgende Gründe führen zur sofortigen Nichtigkeit eines Testaments:

  1. Das Testament entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. 
  2. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung testierunfähig.
  3. Der Inhalt des Testaments verstößt gegen das griechische Gesetz.
  4. Der Inhalt des Testaments verstößt gegen die griechischen guten Sitten.
  5. Der Inhalt des Testaments ist so widersprüchlich und unklar, dass auch die Auslegungsregelungen keine Klärung herbeiführen können.
  6. Die Erklärung des Erblassers beim Testament stimmt mit seinem Willen nicht überein (fehlender „animus testandi“).
  7. Die Abhängigkeit der Verfügung von der Meinung eines Dritten.
  8. Die Abhängigkeit der Bestimmung des Erben oder des hinterlassenen Vermögensgegenstandes von der Meinung eines Dritten.  

II. Die Nichtigkeitserklärung eines Testaments in Griechenland

Zum anderen können in das Testament Gründe eingedrungen sein, die erst dann zur Nichtigkeit führen, wenn sie gerichtlich angefochten werden und der Klage stattgegeben wird. 

Die Gründe, die zunächst durch Gerichtsbeschluss für nichtig erklärt werden müssen, damit sie zur Nichtigkeit des Testaments führen können, sind:

      1. Irrtum

Ein Erblasser befindet sich im Irrtum, wenn er im Testament etwas Anderes als das Gewollte erklärt hat oder wenn er im Testament zwar das Gewollte erklärt hat, er dies aber nicht gemacht hätte, wenn er die wahren Beweggründe gekannt hätte. 

Der erste Fall liegt vor, wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt und dabei ungewollt eine andere als die vorgehabte Person als Erbe einsetzt oder wenn er einen anderen als den vorgehabten Vermögensgegenstand vererbt. 

Der zweite Fall liegt vor, wenn der Erblasser ein Testament unter falschen Vorstellungen bzw. in Unwissenheit der Wahrheit verfasst.

      2. Betrug

Wird der Erblasser von dem eingesetzten Erben oder von einer dritten Person vorsätzlich betrogen, so dass er ein Testament mit einem bestimmten Inhalt verfasst, kann dieses wegen Betrugs angefochten und für ungültig erklärt werden.     

      3. Drohung

Bei dem Abfassen eines Testaments unter Drohung handelt es sich um eine gesetzes- oder sittenwidrige Herbeiführung eines Angstzustandes beim Erblasser, welcher sich entweder auf seine eigene körperliche Unversehrtheit, seine Ehre und sein Vermögen oder auf die einer ihm nahestehenden Person bezieht.     

Stand 07.05.2018. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.