Öffentliches Testament in Griechenland

Vor- und Nachteile des öffentlichen Testaments in Griechenland

In Griechenland wird das öffentliche Testament von einem Notar in Anwesenheit von Zeugen verfasst. Dies hat den Vorteil, dass für seine Einrichtung die mündliche Erklärung des Verfügenden vor dem Notar und den anwesenden Zeugen ausreichend ist. 

In Griechenland ist ein öffentliches Testament demnach wirksam, auch wenn der Erblasser keine Schreib- bzw. Lesefähigkeiten besitzt oder wenn er nicht unterschreiben kann (im Gegensatz zum eigenhändigen Testament). Die Testierfähigkeit fehlt jedoch bei stummen und taubstummen Personen.

Das öffentliche Testament wird nach seiner Unterzeichnung im Archiv des verfassenden Notars aufbewahrt. Der Erblasser hat somit die erforderliche Sicherheit, dass das Testament nach seinem Tod nicht gefälscht oder zum Verschwinden gebracht werden kann.

Ein wichtiger Vorteil des öffentlichen Testaments in Griechenland ist seine Rechtsstellung als öffentliches Dokument. Als solches hat es nämlich einen vollständigen Beweiswert hinsichtlich der Ereignisse, die vor dem zuständigen Notar stattgefunden haben und im Testament dokumentiert werden (z.B. wer, wann, wo vor dem Notar erschienen ist etc.). So kann die Echtheit des Testaments betreffend dieser Ereignisse nicht angezweifelt werden, es sei denn, dass das Testament wegen Fälschung angefochten wird.   

Ferner stellt das öffentliche Testament einen Vollstreckungstitel dar, der es jedem Interessenten erlaubt, eine vollstreckbare Ausfertigung auszustellen, um die Forderungen, etwa gegen das angenommene Erbvermögen, geltend zu machen. 

Als Nachteile des öffentlichen Testaments gelten die mit ihm verbundenen Kosten sowie die erhöhten Risiken, nichtig zu sein, wenn die Formalitäten bei der Einrichtung nicht eingehalten wurden.  

Wie wird ein öffentliches Testament in Griechenland eingerichtet?

I. Die Mitwirkung dritter Personen bei der Einrichtung des öffentlichen Testaments 

Die letztwillige Erklärung des Erblassers wird beim öffentlichen Testament durch die Mitwirkung dritter Personen gewährleistet.   

Die Eröffnung eines solchen Testaments setzt konkret die Mitwirkung eines Notars und von drei Zeugen voraus. Im Gesetz ist aber auch die Möglichkeit vorgesehen, dass zwei statt drei Zeugen hinzugezogen werden, falls einer der beiden Zeugen die notarielle Eigenschaft besitzt.

Ist der Zeuge taub und besitzt keine Lesefähigkeit, müssen fünf Zeugen mitwirken oder vier Zeugen, wenn einer davon Notar ist.  

II. Hinzuziehung des Dolmetschers bei der Einrichtung des öffentlichen Testaments

Jedes öffentliche Testament wird in Griechenland verpflichtend in griechischer Sprache verfasst. Versteht der Erblasser die griechische Sprache nicht, muss ein Dolmetscher seiner Wahl bestellt werden, der einen Eid ablegen muss, bevor er seine Dienste annimmt. 

Die Pflichten des Dolmetschers bestehen darin, den letzten Willen des Erblassers vor dem Notar und den anwesenden Zeugen auf Griechisch zu übersetzen, das verfasste Testament in die Sprache des Erblassers vor der Unterzeichnung zu übersetzen sowie den letzten Willen des Erblassers bis zur Veröffentlichung des Testaments geheim zu halten.

III. Die Prozedur beim Notar

Der Verfügende erscheint vor dem Notar und den Zeugen, um seinen letzten Willen zu erklären. 

Bei der Vorbereitung der Abfassung des Testaments ist der Notar mit folgenden Handlungen beschäftigt: mit der Feststellung der Identität des Verfügenden, mit der Eidablegung der Zeugen und mit der Anhörung der letztwilligen Erklärung des Verfügenden. Insbesondere bedeutet dies:   

Der Notar nimmt die persönlichen Daten des Verfügenden etwa anhand seines Personalausweises oder seines Reisepasses auf, während die anwesenden Zeugen seine Identität bestätigen. 

Die Zeugen legen vor dem Notar und dem Verfügenden einen Eid hinsichtlich der Geheimhaltung des letzten Willens bis zur Veröffentlichung des Testaments ab. Alle mitwirkenden Personen sind verpflichtet, während der Abfassung des Testaments anwesend zu sein. Die Anwesenheit jeder weiteren Person ist nicht gestattet. 

Anschließend erklärt der Verfügende gegenüber dem Notar und den Zeugen mündlich seinen letzten Willen. Dabei ist es ihm erlaubt, seinen letzten Willen zu diktieren oder Notizen zu verwenden.  

Des Weiteren ist es für das Erstellen eines öffentlichen Testaments in Griechenland erforderlich, einen Notariatsakt zu verfassen. In diesem werden das Verfassungsdatum des Testaments, der Ort, die Daten des Notars, des Verfügenden, der Zeugen, (eventuell) des Dolmetschers und der letzte Wille des Verfügenden aufgenommen. 

Anschließend wird das Testament laut vorgelesen, bevor es von den anwesenden Personen unterzeichnet wird. Auch das laute Vorlesen muss noch im Notariatsakt erwähnt werden.

Schließlich wird das Testament unterzeichnet. Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, muss jedes Blatt am Ende unterschrieben werden. Kann der Verfügende dies nicht tun, wird diese fehlende Fähigkeit durch eine entsprechende Erklärung im Testament ersetzt.

Wann ist ein öffentliches Testament in Griechenland nichtig?

Ein öffentliches Testament ist nichtig, wenn die örtliche Zuständigkeit des Notars nicht vorliegt, also wenn der Notar das Testament nicht innerhalb seines Bezirks verfasst. 

Nichtigkeit liegt außerdem vor, wenn der Notar (oder die Zeugen) und der Erblasser miteinander verheiratet sind bzw. waren und nun geschieden sind. Dasselbe gilt, wenn der Notar (oder die Zeugen) ein leiblicher Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad von ihm ist. Dieses Verbot gilt auch zwischen dem verfassenden Notar und den Zeugen sowie dem (zweiten) Notar, also demjenigen, der als Zeuge bei der Einrichtung des Testaments hinzugezogen wird. 

Teilweise nichtig ist ein öffentliches Testament in Griechenland, wenn der Notar (oder die Zeugen) der Bedachte oder der Testamentsvollstrecker ist. 

Minderjährigen Personen sowie Personen, die nicht sehen oder hören können, ist es nicht erlaubt, bei der Beurkundung des Testaments mitzuwirken. Ebenso können Personen, die sich in einem Arbeitsverhältnis zu dem verfassenden Notar befinden, nicht als Zeugen in Betracht kommen. Das Absehen von diesen Verboten hat die gänzliche Nichtigkeit des öffentlichen Testaments zur Folge. 

Ein öffentliches Testament ist nichtig, wenn weitere, außer den mitwirkenden, Personen während der Prozedur anwesend sind.

Stand 26.09.2018. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.