Gerichtlicher Beistand

Die gerichtliche Beistandschaft in Griechenland betrifft die Übertragung der Personensorge eines Erwachsenen auf eine natürliche oder juristische Person und liegt in zwei Fällen vor:

  • wenn der Erwachsene aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit oder aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern, oder
  • wenn ein Erwachsener aufgrund von Verschwendungssucht, Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus eine Gefahr für sich selbst oder seinen Verwandte darstellt.

Die Übertragung der Personensorge des Leidenden an den gerichtlichen Beistand erfolgt in Griechenland auf Antrag eines der folgenden Personen: des Leidenden, des Ehepartners, der Eltern, der Kinder, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Öffentliche oder städtische Beamte, Staatsanwälte, Sozialarbeiter und Vorgesetzte psychiatrischer Anstalten haben die Pflicht, dem Gericht einen Fall gerichtlicher Beistandschaft bekannt zu machen, wenn sie entsprechende Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.

Wird der Antrag angenommen, bestellt in Griechenland das Gericht den gerichtlichen Beistand und den Aufsichtsrat. Der gerichtliche Beistand kann die Wahl des Leidenden oder, wenn keine Person vom Leidenden angegeben oder diese als unangebracht bezeichnet wird, die Wahl des Gerichts sein. Der Aufsichtsrat ist zur Überwachung der Arbeit des gerichtlichen Beistands verpflichtet und besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, die meist Verwandte oder Freunde des Leidenden, aber auch ein Sozialamt sein kann.