Inkasso / Forderungseinzug

Das Einziehen von Forderungen kann auf außergerichtliche Weise oder auf der gerichtlichen Ebene erreicht werden. Diese beiden Phasen der Streitbeilegung verlaufen in der Regel unabhängig voneinander, so dass man direkt den Gerichtsweg beschreiten kann, ohne vorher einen außergerichtlichen Versuch unternommen zu haben. Selbstverständlich ist eine eventuelle Streitbeilegung außerhalb des Gerichtssaals immer der schnellste und kostengünstigste Weg. Doch auch wenn sie nicht erfolgreich ist, ist sie dennoch mit prozessrechtlichen Vorteilen verbunden, die erst in der nächsten Phase, also der gerichtlichen, deutlich werden.

Die außergerichtliche Phase beinhaltet zunächst die persönliche, telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme zu dem Schuldner oder seinem Anwalt. Wenn sich diese Wege als erfolglos herausstellen, wird eine Mahnung durch einen Gerichtsvollzieher an die Hausadresse oder den Geschäftssitz des Schuldners brieflich übermittelt.

Die gerichtliche Phase umfasst die Klageeinreichung gegen den Schuldner und die Verhandlung der Angelegenheit vor dem Gericht erster und zweiter Instanz sowie vor dem Areopag (Oberster Gerichtshof). Oft werden nicht alle Stufen des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft, weil es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt. In dessen Rahmen können beide Seiten mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte gegenseitige Zugeständnisse machen.

Abgesehen von der Klageeinreichung ist in bestimmten Fällen ein beschleunigtes Verfahren durch das Einreichen eines Mahnantrages oder eines Räumungsantrages vorgesehen. Der erste Fall betrifft finanzielle Forderungen oder Anforderungen aus Wertpapieren, sofern der Anspruch und der Schuldbetrag durch öffentliche oder private Dokumente oder auch durch eine einstweilige Verfügung bewiesen werden können, die nach dem Geständnis oder nach Annahme des Antrags des Schuldners verkündet wurde. Der zweite Fall betrifft Mietverhältnisse, bei denen der Vermieter die Nutzung der Mietsache fordert, weil der Mieter aus Eigensinn die vereinbarte Miete nicht bezahlt.

Der Forderungseinzug erfolgt:

  • außergerichtlich, aus freiem Willen des Schuldners und nachdem ihm die Folgen für sein Vermögen und gegebenenfalls für seine persönliche Freiheit im Fall des Gerichtswegs präsentiert wurden; oder
  • durch einen außergerichtlichen Vergleich, oft nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gegen den Schuldner; oder
  • gerichtlich, nach Ausschöpfung aller Verfahrensstadien (Gericht erster Instanz, Gericht zweiter Instanz, Areopag) oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Rechtsmitteleinlegung, was zur Rechtskräftigkeit des Urteils führt. Befolgt der Schuldner das rechtskräftige Urteil nicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, dieses gegen seine beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie seine persönliche Freiheit zu vollstrecken. Die Vollstreckung des Urteils umfasst die Beschlagnahme und Versteigerung des Vermögens und – unter Bedingungen – der Freiheitsentzug des Schuldners.