Immobiliensteuer Griechenland

Einheitliche Steuer auf Immobilienbesitz (ENFIA) in Griechenland

Jede natürliche und juristische Person mit einem dinglichen Recht an einer Immobilie in Griechenland ist ab dem 1. Januar 2014 und jedes Folgejahr verpflichtet, die sogenannte „Einheitliche Steuer auf Immobilienbesitz“ (ENFIA) zu entrichten.

Die „Einheitliche Steuer auf Immobilienbesitz“ setzt sich aus zwei Steuern zusammen: 

  • aus einer Hauptsteuer, die jeder Immobilie auferlegt wird, und
  • aus einer Ergänzungssteuer, die anhand des Gesamtwerts der dinglichen Rechte des Steuerzahlers berechnet wird.

Die Immobiliensteuer in Griechenland "ENFIA" (Haupt- und Ergänzungssteuer) wird anhand der Angaben in der Immobiliendeklaration (Formular Ε9) berechnet, welche der Sachlage der Immobilie entsprechen müssen. Die Angaben über die Sachlage können der endgültigen Eintragung im Kataster und, falls diese nicht existiert, dem Erwerbstitel, etwa dem Kaufvertrag, entnommen werden.

Die Höhe der Immobiliensteuer in Griechenland (ENFIA) entspricht dem Prozentsatz des Rechts, das jede Person an einer Immobilie hat. Bei einer Spaltung des Volleigentums in nacktes Eigentum und Nießbrauch teilt sich die vorgenannte Steuer zwischen dem nackten Eigentümer und dem Nießbrauchenden auf. 

Für die Berechnung der Hauptsteuer werden mehrere Steuersätze berücksichtigt, die unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um eine errichtete Immobilie oder um ein Grund- bzw. Flurstück handelt.

Die Ergänzungssteuer fällt bei natürlichen Personen zwischen 0,1 % und 1 % an, wobei ein Steuerfreibetrag von bis zu 300.000 Euro vorgesehen wird, während bei juristischen Personen ein fester Satz von 5 0/00 ohne jeglichen Steuerfreibetrag existiert. Es wird darauf hingewiesen, dass juristische Personen nicht zur Entrichtung der Ergänzungssteuer verpflichtet sind, wenn die errichteten Immobilien, Grund- oder Flurstücke für den Eigengebrauch bestimmt sind, und zwar für die Produktion oder Ausübung jeglicher unternehmerischer Tätigkeit, vorausgesetzt, dass die Hauptsteuer für die obigen Immobilien gezahlt wird.

Jeder Immobilienerwerb bzw. jede Rechtsänderung an einer Immobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Erwerb bzw. der Rechtsänderung deklariert werden, es sei denn, es handelt sich um einen Immobilienerwerb wegen Erbfolge, wobei die Frist ab dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlagungsfrist läuft. 

Spezielle Immobiliensteuer in Griechenland

Juristische Personen, Offshore-Unternehmen, „private investment companies“ und Fundation bzw. Stiftungen, die ein Volleigentum, ein nacktes Eigentum oder einen Nießbrauch an Immobilien in Griechenland haben, verpflichten sich, jährlich die spezielle Immobiliensteuer in Höhe von 15 % des Immobilienwerts zu entrichten, wenn keine im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen greifen. 

Stand 12.02.2016. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.