Kataster Griechenland – Eintragung, Fristen, Gebühren

Was muss im Kataster in Griechenland eingetragen werden?  

Nach dem Gesetz 2664/1998 haben jede natürliche und juristische Person sowie der griechische Staat die Pflicht, jedes Recht an einer Immobilie in Griechenland in das Kataster einzutragen. Diese Pflicht umfasst neben den Rechtsinhabern auch dritte Personen, die mit der Verwaltung einer Immobilie beauftragt sind, wie etwa den Insolvenzverwalter, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, den Testamentsvollstrecker und den Immobilienverwalter.

Die Eintragung wird aufgrund eines Antrags im Katasterbüro vorgenommen. Er muss nach der Eröffnung des Eintragungsverfahrens für einen Ort und innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden.    

Der Antrag zur Eintragung in das Kataster in Griechenland bezieht sich nicht auf die Immobilie selbst, sondern auf das Recht auf eine Immobilie. So können in Bezug auf eine Immobilie mehrere Rechte existieren, wie etwa das Eigentumsrecht und das Ausbaurecht an einem Haus. In diesem Fall müssen entsprechend soviele Anträge auf Eintragung in das Kataster in Griechenland gestellt werden, wie an Rechten an einer Immobilie vorhanden sind.     

Die einzutragenden Rechte in das Kataster in Griechenland sind folgende:

  • das Eigentum
  • die Dienstbarkeit
  • die Hypothek und die Hypothekenvormerkung
  • die Klage und die Erinnerung
  • die Beschlagnahme
  • der langjährige Mietvertrag
  • Time-sharing
  • Leasing
  • das Bergwerkseigentum
  • der Baukoeffizient

Wer darf einen Antrag auf Eintragung in das Kataster in Griechenland stellen?

Zur Antragstellung sind zunächst der betroffene Rechtsinhaber bzw. sein bevollmächtigter Rechtsanwalt berechtigt.

Auch dritte Personen können einen Antrag stellen, wenn sie durch eine notarielle Vollmacht damit beauftragt sind.  

Notare können den Rechtsinhaber bei der Einreichung des Antrags vertreten. Dies ist allerdings nur dann gegeben, wenn es sich um ein einzutragendes Recht handelt, das auf einer notariellen Urkunde basiert, die vom vertretenden Notar verfasst wurde.

Der griechische Staat und die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden bei der Antragsstellung von dem Amtsleiter der zuständigen Behörde oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten vertreten.

Wie lange dauert die Frist zur Eintragung eines Rechts in das Kataster in Griechenland?

Ist ein Ort im Kataster aufgenommen, muss die Eintragung innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Für im Ausland Ansässige beträgt diese Frist sechs Monate.

Im Gesetz ist die Verlängerung der Eintragungsfrist im Kataster als Möglichkeit vorgesehen. Eine Fristverlängerung setzt jedoch einen entsprechenden Beschluss des Trägers voraus; sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 

Der Ablauf der vorgenannten Fristen bzw. der vorgesehenen Fristverlängerung hat als Folge, dass eine Eintragung oder ein Vermerk in das Grundbuch nicht mehr erlaubt sind. Denn ab diesem Zeitpunkt ist für alle Eintragungen und Änderungen das Katasteramt zuständig.  

Welcher Antrag auf Eintragung in das Kataster in Griechenland muss ausgefüllt werden?

Für die Eintragung in das Kataster gibt es zwei Arten von Erklärungsformularen. Erstens gibt es den Antrag zur Eintragung des Eigentums und der Dienstbarkeit, das den natürlichen Personen zusteht (bekannt als Erklärungsformular D1). Zweitens ist dies der Antrag zur Eintragung aller Rechte der juristischen Personen sowie aller Rechte der natürlichen Personen, ausgenommen des Eigentums und der Dienstbarkeit (bekannt als Erklärungsformular D2).

Beide Anträge (Erklärungsformulare D1 und D2) sind in vier Abschnitte unterteilt. Im ersten Abschnitt werden Informationen über die persönlichen Daten des Rechtsinhabers, im zweiten Abschnitt rechtliche Informationen über die Immobilie, im dritten Abschnitt Informationen über das einzutragende Recht und im vierten Abschnitt technische Informationen zur Lokalisierung der Immobilie eingetragen.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Eintragung in das Kataster in Griechenland beigefügt werden?

Für die Antragsstellung zur Katastereintragung sind folgende Dokumente immer erforderlich:

  1. Eine einfache Kopie des Eigentumstitels, wie etwa des Kaufvertrags, des Schenkungsvertrags oder der Erbschaftsannahme;
  2. Eine einfache Kopie der Bescheinigung über die Eintragung des Eigentumstitels im Grundbuch;
  3. Eine einfache Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
  4. Eine einfache Kopie eines öffentlichen griechischen Dokuments, in dem die griechische Steuernummer angegeben ist, wie etwa einen steuerlichen Bescheid oder eine Stromrechnung;
  5. Dokumente zur Lokalisierung der Immobilie, vorzugsweise ein Lageplan, der nach dem Koordinaten-System X und Y des Nationalen Katasters erstellt ist.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich hierbei lediglich um die erforderlichen Mindestdokumente, die jeden Antrag bei der Einreichung begleiten müssen. Oft gibt es jedoch Fälle, die mit vielen (namentlich rechtlichen) Besonderheiten verbunden sind und bei denen weitere Dokumente vorzulegen sind.    

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und die Lokalisierung der Immobilie

Der Antrag nebst Unterlagen wird von dem Beamten des Katasterbüros entgegengenommen. Als erstes werden die persönlichen Daten, die Berechtigung des Rechtsinhabers (also ob derjenige, der behauptet, Rechtsinhaber zu sein, das auch tatsächlich ist) sowie die Vollständigkeit der Angaben im Antrag als auch der beigefügten Unterlagen überprüft.

Des Weiteren werden die technischen Daten der Immobilie entweder von dem genannten Beamten oder von einem Ingenieur bzw. einem Architekten des Katasterbüros überprüft. Schließlich wird die Immobilie in den Katasterplänen exakt lokalisiert, um eine spätere Identifizierung der Immobilie zu ermöglichen.

Wie hoch sind die Katastergebühren in Griechenland?

Sobald das vorgenannte rechtliche und technische Überprüfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden die Höhe der Katastergebühren bestimmt und der Zahlungskode dem Interessenten schriftlich mitgeteilt. 

Bei den Katastergebühren handelt es sich um Einnahmen zugunsten des Trägers „Elliniko Ktimatologio“ (auf Deutsch: „Griechisches Kataster“), die gesetzlich festgelegt sind.

In städtischen Gebieten werden die Katastergebühren sowohl für natürliche als auch für juristische Personen auf 35 Euro pro einzutragendes Recht festgelegt. Eine Ausnahme wird für Rechte an Parkplätzen und Lagerhäusern vorgesehen, bei denen die Katastergebühr auf 20 Euro pro einzutragendes Recht bestimmt wird. Diese Ausnahme kommt allerdings nur dann zur Geltung, wenn es sich bei diesen Räumlichkeiten (Parkplatz, Lagerhaus) um ein selbstständiges Eigentum handelt.    

In ländlichen Gebieten sind die Katastergebühren für natürliche Personen nicht pro Recht, sondern bis zum zweiten Recht zu entrichten. Das heißt: Wenn jemand mehr als zwei Rechte eintragen muss, hat er nur für zwei Rechte zu zahlen. Die Anzahl der Rechte spielt also nach dem zweiten Recht keine Rolle. Diese Regelung unterliegt allerdings zwei Voraussetzungen: Erstens betrifft die Rechtsart nicht jedes Recht, sondern ist lediglich auf die Rechte des Eigentums und der Dienstbarkeit begrenzt. Zweitens müssen sich die Rechte auf Immobilien innerhalb des Territoriums derselben Gebietskörperschaft beziehen.   

Was passiert, wenn jemand seine Immobilienrechte in das Kataster in Griechenland nicht fristgemäß eintragen lässt?

Die Unterlassung der Einreichung einer Eintragungserklärung im Kataster innerhalb der vorgesehenen Frist ist mit nachstehenden schwerwiegenden Folgen verbunden:

  • Jede Vornahme eines dinglichen Rechtsgeschäfts, wie etwa der Verkauf einer Wohnung, gilt als verboten.
  • Das Gewähren einer Baugenehmigung ist verboten.
  • Im Gesetz wird die Auferlegung einer Geldbuße als Möglichkeit vorgesehen; die Geldbuße liegt dabei zwischen 50 und 1.500 Euro je nach Art und Wert der Immobilie.

Die vorgenannten Folgen werden grundsätzlich aufgehoben, wenn die Eintragungserklärung nach Fristablauf im Kataster eingereicht wird, vorausgesetzt, dass der Interessent von seinem Recht nicht bereits entfremdet wurde. Es muss aber beachtet werden, dass auch der Fall einer nicht fristgemäßen Eintragung einer Frist unterliegt, deren Dauer jedes Mal durch einen Beschluss des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawechsel bestimmt wird.

Stand 02.05.2019. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.