Scheidung und Ausland

Scheidungssachen mit Auslandsbezug sind zum einen in der EU-Verordnung 2201/2003 und zum anderen in der EU-Verordnung 1259/2010 geregelt. Die erste Verordnung (EU) bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts (etwa ein griechisches oder deutsches Familiengericht), während die zweite Verordnung das anwendbare Recht regelt, etwa ob das deutsche Familiengericht nach deutschem oder griechischem Recht entscheiden wird.

Welches Gericht ist für Scheidungen mit Auslandsbezug zuständig? 

Für Scheidungssachen ist ein Gericht eines Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben;
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
  • der Auftragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
  • im Fall eines gemeinsames Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
  • der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat;
  • der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedsstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile” hat;
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile” haben.

Welches Recht ist auf eine Scheidung mit Auslandsbezug anzuwenden? 

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Die Rechtswahl erfolgt durch schriftliche Vereinbarung, welche von beiden Ehegatten unterzeichnet werden muss.

Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt manchen Beschränkungen. Die Ehegatten müssen nämlich das Recht eines der beiden Staaten hinsichtlich folgender Aspekte auswählen:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben; 
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt;
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl treffen, unterliegt die Scheidung:

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben; oder andernfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; oder andernfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen; oder andernfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

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