Auslieferung Griechischer Staatsbürger

In Griechenland war die Auslieferung griechischer Staatsbürger früher nicht erlaubt. Dies hat sich aber mit dem Erlass des Europäischen Haftbefehls (Gesetz 3251/2004) geändert, welcher auch gegen einen Griechen vollstreckt werden kann.

Nach Auffassung der griechischen Rechtsprechung ist die Festnahme und Übergabe eines griechischen Staatsbürgers an den Ausstellungsmitgliedsstaat nicht verfassungswidrig, sondern im Rahmen des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten gerechtfertigt.

Ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen einen Griechen immer erlaubt?

Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist jedoch nicht immer erlaubt, sondern unterliegt einiger Verbote und Einschränkungen.

Ein Verbotsgrund liegt vor, wenn die Straftat in Griechenland (wenn auch nur teilweise) begangen wurde.

Wenn die Straftat im Ausland begangen wurde und in die Zuständigkeit sowohl der ausländischen als auch der griechischen Strafgerichte fällt, kann der Europäische Haftbefehl nicht vollstreckt werden, sofern der griechische Staatsbürger für dieselbe Straftat bereits in Griechenland strafrechtlich verfolgt wird.

Wird aber der Grieche nur im Ausland strafrechtlich verfolgt, kann eine Vollstreckung nur dann stattfinden, wenn nach Beendigung des Verfahrens im Ausland und innerhalb einer angemessenen Frist nach Prozessende gewährleistet wird, dass er zurück nach Griechenland gebracht wird, um die Freiheitsstrafe oder die Sicherheitsmaßnahme nach den griechischen Gesetzen abzubüßen.