Abschiebung von Ausländern

Bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens kann seine Abschiebung angeordnet werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass ein weiterer Aufenthalt in Griechenland mit den Bedingungen eines gedeihlichen sozialen Zusammenlebens unvereinbar ist.

Bei minderjährigen Ausländern werden weitere Aspekte vom Gericht berücksichtigt, etwa der rechtmäßige Aufenthalt seiner Familie in Griechenland oder, wenn er keine Familie in Griechenland hat, die in seinem Land eventuell vorhandene Gefahr für sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit sowie seine persönliche bzw. sexuelle Selbstbestimmung.

Die Abschiebung wird erst nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe oder der mit Auflagen versehenen Entlassung aus dem Gefängnis durchgeführt.     

Gleichzeitig mit der Abschiebung wird ein maximal zehnjähriges Wiedereinreiseverbot angeordnet. Eine Wiedereinreise ist jedoch vor Ablauf der Dauer des Verbots möglich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und drei Jahre seit der Abschiebung vergangen sind. Lediglich in zwei Fällen kann ein Antrag auf Wiedereinreise vor Ablauf von drei Jahren gestellt werden, nämlich, wenn es sich um Remigranten griechischer Abstammung oder um mit Griechen verheiratete Ausländer handelt.