Berufung und Revision

Berufung und Revision sind beide Rechtsmittel, durch welche ein Urteil angefochten werden kann. Zweck der Rechtsmitteleinlegung ist die Abänderung bzw. die Berichtigung der angegriffenen Gerichtsentscheidung.

Jedes erstinstanzliche Urteil kann mit Berufung angegriffen werden, vorausgesetzt die verhängte Strafe liegt nicht unter dem im Gesetz vorgesehenen Mindestmaß. Bei der Urteilsüberprüfung können sowohl rechtliche als auch tatsächliche Gründe vorgebracht werden.

Damit ein Straffall von einem zweitinstanzlichen Gericht neu verhandelt werden kann, müssen folgende Berufungsfristen (soweit nichts anderes bestimmt wird) beachtet werden:

  • 10 Tage nach Urteilsverkündung bei Anwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung
  • 10 Tage nach Zustellung des Urteils bei Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung
  • 30 Tage nach Zustellung des Urteils bei Abwesenheit eines Angeklagten mit unbekanntem Aufenthalt bzw. Aufenthalt im Ausland

Mit der Revision kann ein Berufungsurteil sowie ein berufungsunfähiges Urteil lediglich aus rechtlichen Gründen angefochten werden. In Griechenland existiert nur ein Revisionsgericht, der sog. Areopag, welcher seinen Sitz in Athen hat.

Der Revisionsantrag kann innerhalb der für die Berufung bereits erwähnten Fristen eingereicht werden. Zudem wird bei der Revision zusätzlich eine 20-tägige Frist vorgesehen, jedoch nur für den Angeklagten, der verurteilt worden ist. Alle Revisionsfristen beginnen mit der Eintragung des in vollständiger Form abgefassten Urteils ins Sachbuch, das bei der Geschäftsstelle des Gerichts geführt wird.