Gefängnisentlassung

Der Gefangene kann vor vollständiger Strafverbüßung aus dem Vollzug entlassen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er keine weiteren Straftaten begehen wird.

Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist die Verbüßung von: 

  • 2/5 der Freiheitsstrafe bei Vergehen
  •  3/5 der Freiheitsstrafe bei Verbrechen mit einem Strafrahmen von 5-20 Jahren
  •  mindestens 20 Jahre bei Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

Bei Gefangenen mit mehreren Verurteilungen ist die Gesamtdauer der oben genannten Teile der Strafen maßgebend. Nach spätestens 25 Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden, auch wenn die Gesamtdauer dieses Höchstmaß überschreitet.     

Dem Entlassenen werden gewisse Bedingungen auferlegt, die er für einen bestimmten Zeitraum (Probezeit) einhalten muss. Eine Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen führt zum Widerruf der Entlassung.