Die Schleusungskriminalität in Griechenland
In Griechenland sind die Begriffe Schleuser, Schlepper, Einschleusen, Schleusung und Schleusungskriminalität ein fester Bestandteil des gesellschaftlichen und sprachlichen Alltags. Vor allem mit der Einreise von Flüchtlingen namentlich aus Syrien hat in den letzten Jahren die Schleusungskriminalität in Griechenland enorm zugenommen. Der Grund liegt darin, dass Griechenland für viele Flüchtlinge als das Tor nach Europa und somit als Zwischenstation fungiert.
Die Schleusung hat grundsätzlich mit der illegalen Ein- und Ausreise sowie mit dem unerlaubten Aufenthalt von Ausländern aus Drittstaaten zu tun. Die Schleusungskriminalität stellt allerdings den Generalbegriff dar, der neben der Schleusung auch andere Straftaten umfasst.
Das große Problem, das die Schleusung für Griechenland darstellt, führte in den letzten Jahren dazu, dass viele Schleusungsdelikte –zunächst durch das Gesetz 3777/2009 und anschließend durch das Gesetz 4251/2014– vom Vergehen in den Status eines Verbrechens heraufgestuft wurden. Seitdem werden derartige Straftaten mit sehr hohen Haft- und Geldstrafen sanktioniert.
Wann ist die Schleusung in Griechenland strafbar?
Alle Erscheinungsformen der Schleusungskriminalität beziehen sich zunächst auf Ausländer aus Drittstaaten, die kein Einreiserecht nach Griechenland haben.
Unter den Begriff „Schleusungskriminalität“ fallen folgende Straftaten:
Welche Strafen drohen Schleusern in Griechenland?
Wie werden Flüchtlingshelfer in Griechenland strafrechtlich behandelt?
In bestimmten Fällen, wie etwa bei Rettungsaktionen im Meer und beim Transport von international schutzbedürftigen Menschen, wird unter bestimmten Voraussetzungen davon abgesehen, hohe Haft-und Geldstrafen zu verhängen.
Was müssen Flug- und Schifffahrtsgesellschaften beim Transport von Drittstaatsangehörigen beachten?
Flug- und Schifffahrtsgesellschaften sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die eine öffentliche Beförderung von Personen durchführt, sind verpflichtet, die Beförderung nach Griechenland zu verweigern, wenn der Ausländer: i) keinen Pass oder kein anderes Reisedokument oder Visum besitzt, oder ii) wenn er zwar einen Pass oder ein anderes Reisedokument besitzt, diese jedoch Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweisen.
Ein Verstoß führt zu einer Geldbuße von 5.000 bis 30.000 Euro pro Ausländer, sollte die Beförderungsgesellschaft nicht beweisen können, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen zur Feststellung der Einreisemöglichkeit getroffen hat. Der Rückfall innerhalb desselben Kalenderjahres wird mit einer doppelten Geldbuße bestraft, die das Höchstmaß von 30.000 Euro allerdings nicht überschreiten kann.
Stand 23.08.2017. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.