In Griechenland wird ein Strafverfahren eingeleitet, wenn die Verfolgungsorgane von einer vermutlichen Tatbegehung Kenntnis erhalten. Diese Kenntnisnahme geschieht häufig durch die Erstattung einer Strafanzeige.
Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter und die Teilnehmer. Nach griechischem Recht ist sie aber auch gegen Unbekannt zulässig. Spätestens jedoch nach Abschluss des Vorverfahrens muss die Identität des Täters bekannt sein. Andernfalls befiehlt der Staatsanwalt, die Akte in das sogenannte „Archiv für unbekannte Täter“ zu überführen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Täteridentität bekannt werden, wird das Strafverfahren wieder aufgenommen.
Die Strafanzeige wird gemeinhin bei der Staatsanwaltschaft erstattet, welche die Strafverfolgung auch grundsätzlich einleitet. Sie kann aber auch bei den Ermittlungsbehörden eingereicht werden, die dem zuständigen Staatsanwalt hiervon unmittelbar zu berichten haben.
Seit 2008 wird eine Strafanzeigegebühr vorgesehen, die gegenwärtig bei 100 Euro liegt. Der Beleg über die Zahlung dieser Gebühr muss gleichzeitig mit der Anzeige oder spätestens drei Werktage danach eingereicht werden. Andernfalls wird die Strafanzeige als unzulässig abgelehnt.