STRAFANZEIGE

In Griechenland wird ein Strafverfahren eingeleitet, wenn die Verfolgungsorgane von einer vermutlichen Tatbegehung Kenntnis erhalten. Diese Kenntnisnahme geschieht häufig durch die Erstattung einer Strafanzeige.

Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter und die Teilnehmer. Nach griechischem Recht ist sie aber auch gegen Unbekannt zulässig. Spätestens jedoch nach Abschluss des Vorverfahrens muss die Identität des Täters bekannt sein. Andernfalls befiehlt der Staatsanwalt, die Akte in das sogenannte „Archiv für unbekannte Täter“ zu überführen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Täteridentität bekannt werden, wird das Strafverfahren wieder aufgenommen. 

Die Strafanzeige wird gemeinhin bei der Staatsanwaltschaft erstattet, welche die Strafverfolgung auch grundsätzlich einleitet. Sie kann aber auch bei den Ermittlungsbehörden eingereicht werden, die dem zuständigen Staatsanwalt hiervon unmittelbar zu berichten haben. 

Seit 2008 wird eine Strafanzeigegebühr vorgesehen, die gegenwärtig bei 100 Euro liegt. Der Beleg über die Zahlung dieser Gebühr muss gleichzeitig mit der Anzeige oder spätestens drei Werktage danach eingereicht werden. Andernfalls wird die Strafanzeige als unzulässig abgelehnt. 

Wer ist berechtigt, eine Strafanzeige zu erstatten?

Jeder ist berechtigt, eine Straftat anzuzeigen, ohne Rücksicht auf den Willen des Geschädigten, sofern ein öffentliches Interesse zur Strafverfolgung vorliegt.

Besonders im Fall der Ermittlungsbeamten sieht die griechische Strafprozessordnung vor, dass sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet sind, dem Staatsanwalt über eine eventuelle Tatbegehung zu berichten. Diese Pflicht betrifft auch alle übrigen Beamten, allerdings nur dann, wenn sie solche Informationen während ihrer Amtsausübung erhalten.

Was ist ein Strafantrag?

Der Strafantrag unterscheidet sich von der Strafanzeige, weil er vom Opfer gestellt wird und seine Ablehnung durch den Staatsanwalt andere verfahrensrechtliche Folgen als die Strafanzeige nach sich zieht.

Wer stellt einen Strafantrag?

Dem Opfer einer Straftat wird also das Recht eingeräumt, einen Strafantrag gegen den Täter zu stellen und somit sein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat zu äußern. Gleichzeitig mit dem Antrag oder spätestens drei Werktage danach muss eine Gebühr in Höhe von 100 Euro zugunsten des griechischen Fiskus entrichtet werden. Von der Gebührenpflicht sind allerdings Prozesskostenhilfeberechtigte, Sexualopfer und Opfer häuslicher Gewalt entbunden.

Der Strafantrag kann bei den meisten Delikten binnen der jeweiligen Verjährungsfrist gestellt werden.

In bestimmten Fällen der leichten und mittelschweren Kriminalität, wie etwa Bedrohung, Beleidigung, einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch, muss der Strafantrag allerdings innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter bzw. Teilnehmer eingereicht werden. Ein nicht fristgemäßes Einreichen des Antrags führt zur Strafbefreiung des Täters. Zur Vermeidung eines eventuellen Fristversäumens muss deshalb ein Rechtsanwalt umgehend aufgesucht werden.  

Wenn das Opfer zwischen 8 und 12 Jahre alt ist, wird der Strafantrag vom gesetzlichen Vertreter (meistens sind dies die Eltern) gestellt. Ist das Opfer zwischen 12 und 18 Jahre alt, können sowohl das Opfer als auch sein gesetzlicher Vertreter gemeinsam oder auch getrennt den Strafantrag stellen. 

Das Antragsrecht im Falle des Todes des Opfers geht an den Ehegatten und seine Kinder über. Hat das Opfer weder Ehegatten noch Kinder, steht dieses Recht seinen Eltern zu.

Kann eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag zurückgenommen werden?

Keinem Anzeigeerstatter ist es erlaubt, seine Strafanzeige zurückzunehmen, zumal ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der von ihm angezeigten Straftaten (sogenannte Offizialdelikte) immer besteht.  

Das Opfer wiederum hat die Möglichkeit, seinen Strafantrag zurückzuziehen. Allerdings beschränkt sich dieses Recht lediglich auf die sogenannten Antragsdelikte, also auf Delikte, bei denen eine Frist von 3 Monaten gesetzt ist, um den Strafantrag einzureichen. Das Zurückziehen führt zur Einstellung des Verfahrens, vorausgesetzt, dass der Täter sie zuvor akzeptiert hat.