Täter werden nicht ewig vom griechischen Staat verfolgt. Auch wenn ein staatlicher Strafanspruch vorliegt, wird dieser nach einem bestimmten Zeitraum aufgehoben. Dasselbe gilt bei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei die verhängte Strafe nach einem bestimmten Zeitraum aufgehoben wird. Im ersten Fall spricht man von Verfolgungsverjährung, im zweiten Fall hingegen von Vollstreckungsverjährung.
Verfolgungsverjährung
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Schwere der Tat und beträgt:
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel am Tag der Tatbegehung. Solange das Hauptverfahren andauert, tritt die Aussetzung ein, welche bei Verbrechen bis zu 5 Jahren, bei Vergehen bis zu 3 Jahren und bei Übertretungen bis zu einem Jahr dauern kann.
Bei bestimmten Delikten, die sich gegen die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Minderjährigen richten, tritt die Verjährung erst nach der Volljährigkeit ein, und zwar ein Jahr danach, wenn es sich um Vergehen handelt, und 3 Jahre danach, wenn es sich um Verbrechen handelt.
Vollstreckungsverjährung
Die Verjährungsfrist richtet sich ebenso nach der Schwere der Tat und beträgt: