Verjährung

Täter werden nicht ewig vom griechischen Staat verfolgt. Auch wenn ein staatlicher Strafanspruch vorliegt, wird dieser nach einem bestimmten Zeitraum aufgehoben. Dasselbe gilt bei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei die verhängte Strafe nach einem bestimmten Zeitraum aufgehoben wird. Im ersten Fall spricht man von Verfolgungsverjährung, im zweiten Fall hingegen von Vollstreckungsverjährung.

Verfolgungsverjährung

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Schwere der Tat und beträgt:

  • 20 Jahre bei Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht;
  • 15 Jahre bei Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Jahren bedroht sind;
  • 5 Jahre bei Vergehen und
  • ein Jahr bei Übertretungen.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel am Tag der Tatbegehung. Solange das Hauptverfahren andauert, tritt die Aussetzung ein, welche bei Verbrechen bis zu 5 Jahren, bei Vergehen bis zu 3 Jahren und bei Übertretungen bis zu einem Jahr dauern kann.  

Bei bestimmten Delikten, die sich gegen die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Minderjährigen richten, tritt die Verjährung erst nach der Volljährigkeit ein, und zwar ein Jahr danach, wenn es sich um Vergehen handelt, und 3 Jahre danach, wenn es sich um Verbrechen handelt.

Vollstreckungsverjährung

Die Verjährungsfrist richtet sich ebenso nach der Schwere der Tat und beträgt:

  •  30 Jahre bei lebenslangen Freiheitsstrafen;
  • 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von 5-20 Jahren und bei der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt;
  • 10 Jahre bei Freiheitsstrafen von 10 Tagen bis 5 Jahren sowie bei Jugendstrafen und Geldstrafen und
  • 2 Jahre bei jeder kleineren Straftat