Zeugen

Welche Pflichten haben Zeugen im griechischen Strafverfahren?

Im griechischen Strafverfahren ist der Zeuge oft das wichtigste Beweismittel. Er ist zur Wahrheit verpflichtet und darf nur seine eigenen Wahrnehmungen von den Tatsachen schildern.

Das Zeugnis kann grundsätzlich nicht verweigert werden, wenn jemand ordnungsgemäß zur Zeugenaussage geladen worden ist.

Der Zeuge ist verpflichtet, vor dem zuständigen Organ der Rechtspflege (etwa Ermittlungsbehörde, Untersuchungsrichter oder Gericht) zur Aufnahme seiner Aussage zu erscheinen. Die Aussageaufnahme im Haus des Zeugen wird lediglich den folgenden Personengruppen zugestanden: den Mitgliedern der Königsfamilie, dem Parlamentspräsidenten, den Ministern, den Prälaten, den Botschaftern und weiteren Diplomaten fremder Staaten sowie Personen, die aufgrund von Krankheit oder Alter nicht erscheinen können.

Zeugen, die im Ausland ansässig sind, machen ihre Aussage beim griechischen Generalkonsulat. Ist dies nicht möglich, kann diese Pflicht vor den ausländischen Ermittlungsbehörden ihres Aufenthaltsortes nach vorheriger Erlaubnis des griechischen Justizministeriums erfüllt werden.

Vor jeder Befragung und Anhörung muss ein religiöser oder bürgerlicher Eid geleistet werden. Von der Eidespflicht entbunden sind namentlich jugendliche Personen (unter 18 Jahren), Nebenkläger, Personen mit Verstandesschwäche sowie Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen wurden.

In Griechenland haben Zeugen kein Recht auf einen Rechtsbeistand. Die einzige Ausnahme betrifft den Fall des Geschädigten, der sich als Nebenkläger im Strafverfahren angeschlossen hat. Diesem wird nämlich das Recht gewährt, einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung hinzuzuziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen. 

Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Zeugenaussage kann nach griechischer Strafprozessordnung ausnahmsweise und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verweigert werden.

Zunächst dürfen Vertreter bestimmter Berufsgruppen, die an ihr Berufsgeheimnis gebunden sind, ihre Aussage verweigern. Dies betrifft Kleriker, Rechtsanwälte, Fachberater, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und Beamten, im letzten Fall jedoch nur dann, wenn es sich um ein militärisches oder diplomatisches Geheimnis bzw. um ein Geheimnis der nationalen Sicherheit handelt.

Zudem ist jedermann von der Pflicht entbunden, über Ereignisse zu berichten, wenn sich dadurch seine Strafbarkeit herausstellen würde.

Schließlich steht dem Ehegatten und den Blutsverwandten zweiten Grades des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dieses Recht haben allerdings die vorgenannten Verwandten nicht, wenn es sich um jugendliche Angeklagte handelt.

Was passiert, wenn ein Zeuge die Aussage oder den Eid verweigert?

Die unberechtigte Zeugnisverweigerung sowie die unberechtigte Eidesverweigerung gegenüber einer Behörde werden mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe von 150 bis 15.000 Euro geahndet. Werden diese Straftaten gegenüber einem Gericht begangen, ist mit einer Geldbuße von 15 bis 59 Euro im Fall des einköpfigen Strafgerichts, von 29 bis 120 Euro im Fall des mehrköpfigen Strafgerichts für Vergehen und von 59 bis 150 Euro im Fall jedes anderen Gerichts zu rechnen.

Die falsche uneidliche Aussage und der Meineid werden mit einer Strafe von einem Jahr bis 5 Jahren bestraft.

Was passiert, wenn man als Zeuge nicht vor Gericht oder vor einem Ermittlungsbeamten erscheint?

Der ordnungsgemäß geladene Zeuge, der vor dem Ermittlungsbeamten nicht erscheint, wird mit einer Geldbuße von 0,59 bis 5,90 Euro bestraft und muss die von ihm verursachten Kosten tragen.

Ein Ausbleiben vor Gericht wird hingegen mit einer Geldbuße von 15 bis 59 Euro, 29 bis 120 Euro oder 59 bis 150 Euro geahndet, je nachdem, welches Gericht verhandelt. Hierbei werden zusätzlich die durch das Nichterscheinen verursachten Kosten auferlegt. Wird aufgrund des Ausbleibens die Gerichtsverhandlung vertagt, setzt das Gericht die aus der Vertagung resultierenden Kosten zusätzlich fest. Sollte ferner der Zeuge die Vertagung der Verhandlung bezweckt haben, muss er mit einer Strafe von 10 Tagen bis 6 Monaten wegen Gehorsamsverweigerung rechnen.

Schließlich wird in beiden Fällen die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet.

Wie kann sich ein Zeuge gegen die auferlegten Geldbußen und Kosten wehren?

Der ausgebliebene Zeuge kann zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Ermittlungsbeamten zur Aussage erscheinen und beweisen, dass er aufgrund höherer Gewalt oder anderer Hindernisse nicht erschienen ist. In diesem Fall wird der Beschluss hinsichtlich der Geldbuße und der Kosten widerrufen.

Gegen den Beschluss des Gerichts besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann sich lediglich auf höhere Gewalt oder auf unüberwindliche Gründe berufen; ihm wird stattgegeben, wenn diese bewiesen werden können.