Geldwäsche liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, um Erlöse aus illegalen Tätigkeiten, wie z.B. Bestechung, Menschenhandel, Schleusung und Schmuggel, zu legalisieren.
Im Gesetz werden folgende fünf Fälle von Geldwäsche vorgesehen:
Vermögenssperre
Das Vermögen des Angeklagten kann während des Ermittlungsverfahrens oder auch vorher gesperrt werden, wenn der Verdacht besteht, dass dies aus illegalen Tätigkeiten stammt. Der Angeklagte, welcher erst nach Erlass des Urteils über die Sperre unterrichtet wird, kann sich hiergegen wehren, indem er innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung des Urteils dessen Widerruf beantragt.
Die Vermögenssperre kann Folgendes betreffen:
Die vorgeschriebenen Verbote gelten mit der Zustellung des Urteils an das Kredit- und Finanzinstitut. Die vorsätzliche Nichteinhaltung des Gerichtsurteils durch die Mitarbeiter oder den Direktor eines solchen Instituts wird mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 2 Jahren sowie mit Geldstrafe von 150 bis 15.000 Euro geahndet.
Strafrechtliche Sanktionen
Das Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und mit einer Geldstrafe von 20.000 bis 1.000.000 Euro geahndet. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Terrororganisation, liegt die Strafe bei 10 bis 20 Jahren und bei 50.000 bis 2.000.000 Euro. Bei Angestellten juristischer Personen, für die eine Berichtspflicht über verdächtige Transaktionen besteht (z.B. Angestellte griechischer Kreditinstitute haben eine solche Berichtspflicht gegenüber der Zentralbank von Griechenland), beträgt die Strafe 5 bis 10 Jahre und 30.000 bis 1.500.000 Euro.
In einigen Fällen hängt die Strafe für Geldwäsche von der Strafe für das Grunddelikt, also dem Delikt, aus dem der Täter die illegalen Einnahmen erworben hat (z.B. Schmuggel), gemäß folgender Unterscheidungen ab: