Unterschlagung

Eine Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache, die auf irgendeine Weise in seinen Besitz gelangt ist, aneignet.

In der Unternehmenswelt treten folgende Fälle von Unterschlagung sehr häufig auf:

  • Die Nichtherausgabe der Sache vom Käufer, nachdem der Verkäufer vom Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt zurückgetreten ist, weil der Kaufpreis nicht bezahlt wurde
  • Die Nichtherausgabe der Mietsachen (z.B. von Kopiergeräten) an den Vermieter nach Kündigung bzw. Ablauf des Leasingvertrags
  • Die Nichtrückgabe von eingenommenen Geldern seitens des griechischen Vertreters nach dem Verkauf von Waren des ausländischen (vertretenen) Unternehmens
  • Die Nichtanlage des Geldes der Investoren, welches vom Vertreter des Investment-Unternehmens zugeeignet wird
  • Zueignung des Geldes vom Auftragnehmer zum Immobilienkauf auf seinen Namen anstatt auf den Namen seiner auftraggebenden Aktiengesellschaft

Die Unterschlagung wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 2 jahren geahndet. Ist die unterschlagene Sache von besonders großem Wert, liegt der Strafrahmen bei einem Jahr bis 5 Jahren. Wenn die Sache dem Täter aufgrund dessen Eigenschaft als Auftragnehmer, Verwalter fremden Vermögens usw. anvertraut wurde, wird dieser mit einer Strafe von 5 bis 10 Jahren bedroht. Mit einer Strafe von 5 bis 10 Jahren wird ebenso gerechnet, wenn der Gesamtwert der zugeeigneten Sache über 120.000 Euro liegt.

Die vom Täter vorgenommene freiwillige Herausgabe der Sache oder die Befriedigung des Geschädigten vor der Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden führen zur Strafbarkeitsaufhebung.

Der Täter kann noch zu einem späteren Zeitpunkt begünstigt und freigesprochen werden, nämlich dann, wenn er bis zur Urteilsverkündung vom erstinstanzlichen Gericht die Sache herausgibt oder den Geschädigten befriedigt. Diese Begünstigung gilt allerdings nicht bei jedem Fall von Unterschlagung, sondern nur bei solchen, die im Gesetz als Vergehen bestraft werden, also mit einer Strafe bis 5 Jahren bedroht sind.