Untreue

Untreue begeht, wer fremdes Vermögen, dessen Betreuung und Verwaltung ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumt wurde, schädigt. Der Täter muss eine Vertretungsmacht haben, die  missbräuchlich ausgeübt wird. 

Fälle von Untreue sind:

  • Handlungen des geschäftsführers gegen die Interessen einer Aktiengesellschaft, etwa durch die Annahme von Convenience-Schecks aus mehreren Unternehmen, die keinen Bezug zu tatsächlichen Transaktionen haben
  • Abschluss eines belastenden Pachtvertrags durch den Vertreter einer Aktiengesellschaft
  • Immobilienverkauf durch den gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis

Die Untreue wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren geahndet, es sei denn, der Vermögensschaden liegt über 30.000 Euro; in diesem Fall wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren bestraft. 

Ein besonderes Delikt von Untreue stellt die Untreue im Amt dar. Hierbei ist der Täter zwangsläufig ein Beamter, der bei der Festsetzung, Einziehung oder Verwaltung der Steuern, Gebühren oder sonstigen Einnahmen das ihm anvertraute öffentliche und kommunale Vermögen oder das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mindert.

Fälle von Untreue im Amt sind:

  • Das schlechte Management des Krankenhausgeschäftsführers bezüglich der Verfügung der pharmazeutischen und medizinischen Mittel, sodass das Ablaufdatum eintritt und das Krankenhauswesen entsprechend geschädigt wird
  • Die Ausstellung eines Bürgschaftsbriefs vom Bankdirektor ohne Sicherung, sodass der Scheck verfällt und die Bank verpflichtet ist, eine große Summe an den Fiskus zu zahlen

Ein Beamter wird wegen Untreue im Amt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und bei einer besonders großen Vermögensminderung mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft. Wenn aber der Beamter besondere Tricks anwendet und die Vermögensminderung insgesamt über 30.000 Euro liegt oder wenn das Tatobjekt einen Gsamtwert von über 120.000 Euro hat, ist eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren vorgesehen.