Die Brüssel II a-Verordnung enthält im Anhang das Formblatt von vier Bescheinigungen über den Erlass von Entscheidungen in Ehesachen oder in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung in den EU-Mitgliedsstaaten.
Tatsache ist: Wenn in Griechenland über eine Ehesache oder eine Kindschaftssache mit Auslandsbezug verhandelt und ein rechtskräftiges Urteil erlassen wird, entfaltet dieses seine Rechtswirkung lediglich in Griechenland, also im Territorium des Mitgliedsstaates, in dem es erging.
Selbstverständlich beeinflusst das Urteil auch die Angaben des Familienstands im anderen Mitgliedsstaat, mit dem die Parteien ebenfalls verbunden sind. So muss ein in Griechenland erlassenes Scheidungsurteil über ein deutsch-griechisches Ehepaar sowohl in Griechenland als auch in Deutschland gemeldet werden. Die Meldung der Scheidung in Deutschland setzt jedoch die Anerkennung des griechischen Urteils voraus.
Für die EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) sieht die Brüssel II a-Verordnung vor, dass ein in einem Mitgliedsstaat erlassenes Urteil grundsätzlich ohne besonderes Verfahren in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt wird. Dieser automatischen Anerkennung dient die Vorlage zwei der nachstehenden Bescheinigungen.
Zudem wird in Artikel 28 derselben Verordnung vorgesehen, dass die Urteile eines Mitgliedsstaates über die elterliche Verantwortung in dem anderen Mitgliedsstaat erst für vollstreckungsfähig erklärt werden müssen, damit sie dort vollstreckt werden können. Eine solche Erklärung ist jedoch bei Entscheidungen zum Umgangsrecht und zur Kindesrückgabe nicht erforderlich.
Welche Bescheinigungen gemäß der Brüssel II a-Verordnung können ausgestellt werden?
Die entsprechenden Formblätter sind in der Brüssel II a-Verordnung als Anhang I, II, III und VI beigefügt. Sie betreffen folgende Bescheinigungen:
Wer ist für das Ausstellen der Bescheinigung nach der Brüssel II a-Verordnung zuständig?
Die Anlaufstelle für die Ausstellung einer der Bescheinigungen gemäß Artikel 39 der Brüssel II a-Verordnung ist das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedsstaats. Dagegen ist für die Bescheinigungen gemäß Artikel 41 und 42 derjenige Richter zuständig, der die Entscheidung erlassen hat.
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag jeder Partei, die ein Interesse aufweist. Die Bescheinigung wird in derselben Sprache wie die des Urteils verfasst.
Welche Dokumente müssen für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils vorgelegt werden?
Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und über die elterliche Verantwortung hat die interessierte Partei folgende Urkunden vorzulegen:
Für die Vollstreckung von Entscheidungen zum Umgangsrecht und zur Kindesrückgabe werden folgende Urkunden benötigt:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden.