Scheidungssachen mit Auslandsbezug sind zum einen in der EU-Verordnung 2201/2003 und zum anderen in der EU-Verordnung 1259/2010 geregelt. Die erste Verordnung (EU) bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts (etwa ein griechisches oder deutsches Familiengericht), während die zweite Verordnung das anwendbare Recht regelt, etwa ob das deutsche Familiengericht nach deutschem oder griechischem Recht entscheiden wird.
Welches Gericht ist für Scheidungen mit Auslandsbezug zuständig?
Für Scheidungssachen ist ein Gericht eines Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet
Welches Recht ist auf eine Scheidung mit Auslandsbezug anzuwenden?
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Die Rechtswahl erfolgt durch schriftliche Vereinbarung, welche von beiden Ehegatten unterzeichnet werden muss.
Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt manchen Beschränkungen. Die Ehegatten müssen nämlich das Recht eines der beiden Staaten hinsichtlich folgender Aspekte auswählen:
Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl treffen, unterliegt die Scheidung:
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