Welche Pflichten haben Zeugen im griechischen Strafverfahren?
Im griechischen Strafverfahren ist der Zeuge oft das wichtigste Beweismittel. Er ist zur Wahrheit verpflichtet und darf nur seine eigenen Wahrnehmungen von den Tatsachen schildern.
Das Zeugnis kann grundsätzlich nicht verweigert werden, wenn jemand ordnungsgemäß zur Zeugenaussage geladen worden ist.
Der Zeuge ist verpflichtet, vor dem zuständigen Organ der Rechtspflege (etwa Ermittlungsbehörde, Untersuchungsrichter oder Gericht) zur Aufnahme seiner Aussage zu erscheinen. Die Aussageaufnahme im Haus des Zeugen wird lediglich den folgenden Personengruppen zugestanden: den Mitgliedern der Königsfamilie, dem Parlamentspräsidenten, den Ministern, den Prälaten, den Botschaftern und weiteren Diplomaten fremder Staaten sowie Personen, die aufgrund von Krankheit oder Alter nicht erscheinen können.
Zeugen, die im Ausland ansässig sind, machen ihre Aussage beim griechischen Generalkonsulat. Ist dies nicht möglich, kann diese Pflicht vor den ausländischen Ermittlungsbehörden ihres Aufenthaltsortes nach vorheriger Erlaubnis des griechischen Justizministeriums erfüllt werden.
Vor jeder Befragung und Anhörung muss ein religiöser oder bürgerlicher Eid geleistet werden. Von der Eidespflicht entbunden sind namentlich jugendliche Personen (unter 18 Jahren), Nebenkläger, Personen mit Verstandesschwäche sowie Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen wurden.
In Griechenland haben Zeugen kein Recht auf einen Rechtsbeistand. Die einzige Ausnahme betrifft den Fall des Geschädigten, der sich als Nebenkläger im Strafverfahren angeschlossen hat. Diesem wird nämlich das Recht gewährt, einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung hinzuzuziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen.