Der Bankrott umfasst eine Reihe von Insolvenzstraftaten, die von folgenden Personen begangen werden können:
Betrifft der Bankrott eine juristische Person, ist die Verantwortung auf den Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder, die die Insolvenzstraftaten begangen haben, zurückzuführen. Jede Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat wird im allgemeinen Handelsregister festgestellt.
I. Begehung von Insolvenzstraftaten seitens des Schuldners
Ein Schuldner macht sich wegen Bankrott strafbar, wenn er die Minderung der Insolvenzmasse verursacht, die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert (wofür er auch wegen Fahrlässigkeit verantwortlich ist) und die Zahlungseinstellung herbeiführt.
Die Minderung der Insolvenzmasse wird verursacht, wenn Bestandteile des Vermögens beiseite geschafft oder verheimlicht werden, auf Verlustgeschäfte eingegangen wird, Waren erheblich unter ihrem Wert verkauft werden sowie Rechte anderer vorgetäuscht oder erdichtete Rechte anerkannt werden.
Die Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners wird erschwert, wenn der Buchführungspflicht nicht nachgekommen wird, die Bilanz oder das Inventar nicht aufgestellt werden und die Handelsbücher beiseite geschafft oder verheimlicht werden.
Bankrott wird mit einer Strafe von 2 bis 5 Jahren und von 150 bis 15.000 Euro bedroht. Dieselben Strafen werden für den Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder einer juristischen Person, die entgegen der Satzung größere Gehaltsvorschüsse erhalten, vorgesehen, da dies zur Verringerung der Insolvenzmasse führt.
ΙΙ. Begehung von Insolvenzstraftaten seitens der Verwandten des Schuldners
Die Veruntreuung oder Verheimlichung von Bestandteilen der Insolvenzmasse seitens der Verwandten des Schuldners wird als Diebstahl oder Unterschlagung gewertet, wenn diese ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner vorgegangen sind. Hat jedoch der Schuldner Kenntnis von der Tatbegehung, werden die Verwandten als Teilnehmer an dem Diebstahl oder Unterschlagung bestraft.
ΙΙI. Begehung von Insolvenzstraftaten seitens dritter Personen
Wer die Vermögenswerte eines anderen beseitigt, verheimlicht oder unbrauchbar macht, obwohl er in Kenntnis seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit ist, muss mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 jahren und einer Geldstrafe von 150 bis 15.000 Euro rechnen. Dieselbe Strafe wird vorgesehen, wenn dies in Absprache mit dem Schuldner geschieht.
ΙV. Begehung von Insolvenzstraftaten seitens des Insolvenzverwalters
Die rechtswidrige Zueignung von Geld oder anderen Sachen aus der Insolvenzmasse seitens des Insolvenzverwalters wird als Unterschlagung gewertet, während die Ausarbeitung seines Berichts mit falschen Angaben zu Ungunsten des Schuldners oder der Gläubiger einen Betrug darstellt.
Der Kauf von Sachen aus der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter durch andere Personen ist nicht strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren und einer Geldstrafe, die dem Zweifachen des Vorteils entspricht, geahndet.