Untreue begeht, wer fremdes Vermögen, dessen Betreuung und Verwaltung ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumt wurde, schädigt. Der Täter muss eine Vertretungsmacht haben, die missbräuchlich ausgeübt wird.
Fälle von Untreue sind:
Die Untreue wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren geahndet, es sei denn, der Vermögensschaden liegt über 30.000 Euro; in diesem Fall wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren bestraft.
Ein besonderes Delikt von Untreue stellt die Untreue im Amt dar. Hierbei ist der Täter zwangsläufig ein Beamter, der bei der Festsetzung, Einziehung oder Verwaltung der Steuern, Gebühren oder sonstigen Einnahmen das ihm anvertraute öffentliche und kommunale Vermögen oder das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mindert.
Fälle von Untreue im Amt sind:
Ein Beamter wird wegen Untreue im Amt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren und bei einer besonders großen Vermögensminderung mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft. Wenn aber der Beamter besondere Tricks anwendet und die Vermögensminderung insgesamt über 30.000 Euro liegt oder wenn das Tatobjekt einen Gsamtwert von über 120.000 Euro hat, ist eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren vorgesehen.